AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der HNT-Harder Nachrichtentechnik

1. Geltung

Für Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte und Reparaturen durch HNT-Harder Nachrichtentechnik (im
Folgenden kurz „HNT“ genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Diese gelten somit auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätes-
tens mit Bestellung der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäfts- Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen AGB´s sind nur wirksam, wenn HNT sie schriftlich bestätigt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind bis zu unserer endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Ein
Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn HNT die Kundenbestellung oder den sonstigen Auftrag
schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert hat.

(2) Für Fehler, die in der Bestellung bzw. in eingesandten Unterlagen durch undeutliche oder unvollständige Anga-
ben entstanden sind, übernimmt HNT keine Verantwortung. Der Kunde hat die hierdurch veranlassten Mehrkosten
zu tragen.

(3) HNT behält sich das Recht vor, nach Erteilung des Auftrages technische Änderungen des Vertragsgegenstandes
während der Lieferzeit vorzunehmen, sofern diese nicht grundlegender Art sind, und die Interessen des Käufers
nicht unzumutbar eingeschränkt werden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die am Tag der Auslieferung gültigen Preise, falls nicht ausdrücklich schriftlich ein anderer Preis
vereinbart worden ist. Sämtliche Preise sind Nettopreise ab Königswinter ohne Mehrwertsteuer, die der Kunde in
ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. Die Nettopreise umfassen nicht die Verpackungs-,
Versicherungs- und Transportkosten. Mögliche Preiserhöhungen werden dem Kunden rechtzeitig vor Auftragsdurch-
führung mitgeteilt.

(2) Erstbestellungen liefert HNT nur per Nachnahme bzw. Bankabbuchung , soweit nichts anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.

(3) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungsbeträge (ohne Abzug) inner-
halb von 8 (acht) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Auch ohne weitere Erinnerung tritt nach 30 Tagen
Verzug ein.

(4) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist HNT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 (fünf) Prozentpunkten
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls HNT in der Lage ist, ei-
nen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist HNT berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch
berechtigt nachzuweisen, dass HNT als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.

(5) Werden Zahlungen verspätet geleistet, so erfolgen weitere Lieferungen ohne besondere Ankündigung nach
unserer Wahl nur gegen Nachnahme oder Vorkasse.

(6) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich
der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestrit-
ten oder von HNT anerkannt sind.

(8) Werden HNT nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, ist HNT berechtigt, vor der Lieferung oder Leistung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen, bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Als Nachweis der wesentlichen Vermögensverschlechterung gilt eine mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erteilte schlechte Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Kunden in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig.

(9) Der Kunde ist bei Lieferungen per Nachname verpflichtet, sich vom Transporteur über die Zahlung eine
Quittung ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren. Im Falle einer Säumnis trägt der Kunde die Beweislast
der Zahlung. Bei Überweisung und Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem
Bankkonto der HNT gutgeschrieben worden ist.

4. Lieferfristen, Verzug, Nachlieferung und Gefahrenübergang

(1) Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes schriftlich
vereinbart ist. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwa
vereinbarter Anzahlungen und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrags. Sie gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

(2) Bei Fristen und Lieferungen, die in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fest“ bezeichnet sind,
kann uns der Kunde 2 (zwei) Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

(3) Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen HNT gegenüber nicht nach, können wir die uns obliegende Leistung
bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern.

(4) Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die HNT keinen Einfluss hat, und die uns eine Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen, Transportschäden, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung seitens unserer Lieferanten, entbindet HNT von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Der Kunde kann von HNT die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Kunde, hinsichtlich des noch zu erfüllenden Teils, vom Vertrag zurücktreten.

(5) Gerät HNT aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so kann uns der Kunde eine angemesse-
ne Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ersatz des Verzugsschadens oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann
der Kunde jedoch nur bis zu einer Höhe von 250.- € verlangen, wenn HNT Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt; bei leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf 50 (fünfzig) Prozent des eingetretenen Schadens, höchstens aber auf 250.- € begrenzt.

(6) HNT ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

(7) Versand erfolgt auf Kosten des Kunden.

(8) Die Abnahme der bestellten und gelieferten Ware ist eine Hauptpflicht des Käufers.

(9) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald HNT die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst
zur Versendung beauftragten Person oder Institution die Möglichkeit verschafft hat, den Liefergegenstand zum
Versand in Besitz zu nehmen.

5. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) HNT behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung
einschließlich künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind.

(2) Bei Nichterfüllung durch den Kunden oder bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist HNT zur Rücknahme der Ware oder deren Pfändung berechtigt. In der Ausübung dieser
Rechte liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor, auch wenn dies nicht ausdrücklich durch HNT schriftlich erklärt ist. Nach
Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Weitere Schadensersatzforderungen behält sich HNT ausdrücklich vor.

(3) Der Kunde ist jedoch berechtigt, die ganze Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Im Gegenzug
dazu tritt er HNT hiermit alle Forderungen einschließlich sämtlicher Nebenrechte, die ihm aus der Weiterveräu-
ßerung erwachsen, ab. Der Kunde bleibt ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, wenn
er seine Verpflichtungen HNT gegenüber ordnungsgemäß erfüllt; soweit er das nicht tut, sind wir berechtigt, die
Abtretung den Drittschuldnern gegenüber offen zu legen. Der Kunde hat HNT umfassende Auskunft zu erteilen
hinsichtlich der abgetretenen Forderungen und der Drittschuldner. Er ist verpflichtet, HNT alle zum Einzug erforder-
lichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen an uns auszuhändigen und auf unser Verlangen den
Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.

(4) Wird die Ware mit anderen Waren, die HNT nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden
gegen den Abnehmer in Höhe des mit uns vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

(5) Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der von uns
bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 (zwanzig) Prozent, ist HNT
auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.

(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist HNT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den
Dritten auf unsere Rechte aufmerksam zu machen, sowie uns die zu unserer Intervention nötigen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Die durch unsere Intervention entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

6. Gewährleitung und Haftung

(1) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten, Katalogen und Durchschriften
enthaltenen Abbildungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben sind als annähernd zu betrachtende Durch-
schnittswerte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Ware. Dasselbe gilt für Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind in jedem Fall branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) zulässig.

(2) Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunden Ansprü-
che wegen etwaiger Mängel nur zu, wenn er innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt in dem
er sie festgestellt hat, oder hätte feststellen müssen, den Mangel anzeigt und dabei die Art des Mangels genau
bezeichnet. Eine Gewährleistung beträgt höchstens ein Jahr.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren – auch wenn zuvor Muster übersandt worden waren – unver-
züglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu prüfen. Die Lieferung gilt
als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 2 (zwei) Wochen nach Eingang der Ware am Bestimmungs-
ort, oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 2 (zwei) Wo-
chen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax bei HNT eingegangen ist. Eine Gewährleistung beträgt
höchstens ein Jahr.

(4) Außendienstmitarbeiter von HNT sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt.

(5) Der Kunde hat HNT Gelegenheit zur Prüfung der Mängelrüge zu geben. Verweigert er diese, so sind wir von
der Mängelhaftung befreit.

(6) Bei berechtigter Mängelrüge leistet HNT im Fall von Mängeln oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
der gelieferten Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacher-
füllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen.

(7) Für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigen-
schaften der gelieferten Waren etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
haften wir nur bei Verschulden unsererseits. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet HNT nur bei einer dem Vertrags-
zweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Im
übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wenn die Eigenschaftszusicherung den Kunden gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll; auch in diesem Fall haftet HNT nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

7. Herstellergarantie / Dienstleistungen

(1) HNT ist gegenüber dem Kunden im Rahmen der Inanspruchnahme einer Herstellergarantie nicht zur Entge-
gennahme und Weiterleitung der Ware verpflichtet. Die Abwicklung dieser Dienstleistung ist kostenpflichtig. Bei
Entgegennahme dieser Ware hat der Kunde keinerlei Rechtsansprüche gegenüber HNT hinsichtlich der Einhaltung von Reparaturfristen und für die Beschaffenheit der Austauschware des jeweiligen Herstellers.

(2) Kostenvoranschläge ohne Durchführung einer Reparatur werden in Rechnung gestellt.

(3) Bei Dienstleistungsaufträgen gilt eine Zeit- und Preiszusage als Richtzeit und Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Änderungen eintreten können.

8. Software

(1) Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, uneingeschränktes
Nutzungsrecht eingeräumt, das bedeutet, er darf diese weder kopieren noch einem anderen zur Nutzung über-
lassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

(2) Bei Softwareprogrammen ist es nicht möglich, Fehler in allen Anwendungsgebieten auszuschließen. Geöffnete
Spiele und Software jeglicher Art sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.

9. Rückgaben

(1) Gelieferte Ware nimmt HNT nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung gemäß unseren jeweils gültigen
Rücksendebedingungen in einwandfreiem Zustand und originalverpackt (komplette, unbeschädigte Originalverpackung, Bedienungsanleitung, vollständiges Verpackungsmaterial, usw.) zurück.

(2) Unfrei rückgelieferte Ware, die nicht der jeweils gültigen Retourenregelung entspricht, wird nicht angenommen
und geht zu Lasten des Einsenders an diesen zurück.

10. Schadensersatz bei Nichtabnahme

Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, ist HNT berechtigt, Schadensersatz zuzüglich zu etwa bereits entstande-
nen Transportkosten zu verlangen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Königswinter, ersatzweise der Ort, an welchem der Kunde seinen Wohnsitz
hat.

(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden,
so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
HNT ist dazu befugt, diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zu ändern. Etwaige Änderungen wer-
den mit dem angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Dem Kunden werden die geänderten Bedingungen rechtzeitig zugesandt. Falls kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt worden ist, werden die Änderungen in dem Augenblick wirksam, in dem sie dem Kunden zugegangen sind.